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    1.Gültigkeit
Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
Jedem Selbstfahrer werden vor Fahrbeginn zusammen mit den Fahrzeugpapieren
und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.

3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen
Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, daß zusätzliche Absprachen bewußt nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.

4. Einsatz, Rückgabe
Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten. Er ist verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur als Hebebühnen im Rahmen der jeweiligen zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden.

Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.


Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmung und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die - bei sorgfältigem Einsatz unvermeidliche - Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.
Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem,
ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung
zurückzugeben.
Stellt der Mieter vor Rückgabe Schäden fest oder Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer
Rücknahmetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart
wurde.

5. Angebote, Preise und Berechnung
Angebote sind freibleibend, mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des
betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende
Versicherungsprämie) und - soweit vereinbart - eines vom Vermieter gestellten
Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den
Einsatzpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrundezulegen. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Bertriebshof und wird entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Sämtliche angegebene Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen
mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder
fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze
Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, daß der Ausfall durch
anderweitigen Einsatz gemindert wurde. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten
verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel
hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter
Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungs-
verpflichtungen.
Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine
angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen
Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz,
mindestens 10% zu berechnen.
Wir sind auserdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des
entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach unserer Wahl ohne
jedweden Einsatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise
zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragwertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, daß kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.

Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den
Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten. Setzt der Mieter unser Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so wird die dem
Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn/Dienstleistungs-forderungen bis zu Erfüllung unserer Forderung sicherungshalber
an uns abgetreten
. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf 1. Mahnung nicht
bezahlt oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des
Mieters erhalten.

6. Fristen und Termine
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen
bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekenn-
zeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.
Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses.
Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen

7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und
Gewährleistung bereits geltend ist, gilt folgendes:
Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die vom Selbstverfahren mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch, mit Selbstbeteiligung von 10% , mindestens 1000 Euro pro Schadensfall, abzuschließen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.

Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

  1. den Selbstbehalt;
  2. übermäßiger Benutzung (Ziff. 4) und Bruch,
  3. Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheit, insbesondere aus nicht durchgefürten Kontrollen;
  4. Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;
  5. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer
    Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol.
  6. Auf Grund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.
  7. Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes
    aa. auf Wasserbaustellen
    bb. im Bereich von Gewässern
    cc. auf schwimmenden Fahrzeugen
    dd. bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.

Dem Mieter obliegt der Beweis, daß er den Schaden in den Fällen b), c) und f) nicht schuldhaft und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.

8. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung von Ansprüchen des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

9. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.

10. Gerichtsstand und Recht
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der
Geschäftsverbindung ergebene Streitigkeiten- auch aus Wechsel- und Scheckprozessen - ist, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann, ausschließlich der Sitz des jeweiligen Vermieters oder nach dessen Wahl der auf seinen Auftrags-, Bestätigung- oder Rechnungsvordrucken angegebene Gerichtsort.

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