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1.Gültigkeit
Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen,
soweit im Einzelfall nicht anders ausdrücklich und schriftlich
vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen,
selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht
ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen
hingewiesen wird.
Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt unberührt.
2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
Jedem Selbstfahrer werden vor Fahrbeginn zusammen mit den Fahrzeugpapieren
und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise
sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt
aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise
zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für
alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich
der Inhalt der schriftlichen
Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit
nicht bewiesen wird, daß zusätzliche Absprachen bewußt
nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen
oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung
wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher
Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen
gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.
4. Einsatz, Rückgabe
Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse
und Einsatzmöglichkeiten. Er ist verpflichtet, uns auf Bauten
im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen
sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten
usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn
zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur als Hebebühnen
im Rahmen der jeweiligen zulässigen Korbbelastung eingesetzt
werden.
Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmung und Unfallverhütungsvorschriften
genauestens zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät
unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu
transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die - bei
sorgfältigem Einsatz unvermeidliche - Abnutzung übersteigenden
Verschleiß oder Beschädigung führt.
Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll
funktionsfähigem,
ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne
Beschädigung
zurückzugeben.
Stellt der Mieter vor Rückgabe Schäden fest oder Umstände,
die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen,
so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf
hinzuweisen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten
im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit,
soweit ein anderer
Rücknahmetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe
des Gerätes vereinbart
wurde.
5. Angebote, Preise und Berechnung
Angebote sind freibleibend, mündliche Angebote und Kostenvoranschläge
sind unverbindlich.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für
die Gestellung des
betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich
zu berechnende
Versicherungsprämie) und - soweit vereinbart - eines vom Vermieter
gestellten
Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für
den
Einsatzpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind
wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt
gültige Preisliste zugrundezulegen. An- und Abfahrt richtet
sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Bertriebshof und wird entsprechend
dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt. Übernehmen
wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher
Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich
berechnet. Sämtliche angegebene Preise verstehen sich zuzüglich
jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen
oder wegen
mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen
oder
fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung
für die ganze
Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, daß
der Ausfall durch
anderweitigen Einsatz gemindert wurde. Sämtliche Zahlungen
sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei
zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst
auf den ältesten Schuldposten
verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel
hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber
unter
Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere
Zahlungs-
verpflichtungen.
Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung
des Fahrzeugs eine
angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten,
sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für
alle unsere Forderungen
Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz,
mindestens 10% zu berechnen.
Wir sind auserdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen
bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten.
Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend.
Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder
die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen
Bezahlung des
entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach unserer
Wahl ohne
jedweden Einsatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz
oder teilweise
zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragwertes
berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder
der Mieter nachweist, daß kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden sei.
Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen
gegen uns ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag
berechtigt den
Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
Setzt der Mieter unser Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken
ein, so wird die dem
Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn/Dienstleistungs-forderungen
bis zu Erfüllung unserer Forderung sicherungshalber
an uns abgetreten. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf
1. Mahnung nicht
bezahlt oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen
des
Mieters erhalten.
6. Fristen und Termine
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen
Terminen
bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als
Fixtermine gekenn-
zeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.
Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn
der Termin aus
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer
Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf
das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses.
Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen
und Fristen jeweils gesondert anzusehen
7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung
und
Gewährleistung bereits geltend ist, gilt folgendes:
Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb
2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen
Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf
Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden
ist ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die vom Selbstverfahren
mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter.
Er stellt uns insoweit frei.
Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich
für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät,
sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall
alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so treten wir gegen
Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich
evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns,
zunächst Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten,
entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und
Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen
Zusatzversicherungen gegen Bruch, mit Selbstbeteiligung von 10% ,
mindestens 1000 Euro pro Schadensfall, abzuschließen. Soweit
der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet
er gegenüber der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die
bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen
wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der
Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den
jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt
mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt
jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit
ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert
sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag
eigenverantwortlich zu beachten.
Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung,
in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
- den Selbstbehalt;
- übermäßiger Benutzung (Ziff. 4) und Bruch,
- Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheit,
insbesondere aus nicht durchgefürten Kontrollen;
- Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen
nicht berechtigten Fahrer;
- grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines
Unfalls oder einer
Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol.
- Auf Grund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten
ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug,
insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche
Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die
Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach
Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.
- Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes
aa. auf Wasserbaustellen
bb. im Bereich von Gewässern
cc. auf schwimmenden Fahrzeugen
dd. bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
Dem Mieter obliegt der Beweis, daß er den Schaden in den
Fällen b), c) und f) nicht schuldhaft und in den Fällen
d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers
wie für das eigene.
8. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung von Ansprüchen des Bestellers, sei es auf Erfüllung,
auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz,
ist ausgeschlossen.
9. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte
Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen
Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters,
falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
10. Gerichtsstand und Recht
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Gerichtsstand für
sämtliche sich aus der
Geschäftsverbindung ergebene Streitigkeiten- auch aus Wechsel-
und Scheckprozessen - ist, soweit dies gesetzlich vereinbart werden
kann, ausschließlich der Sitz des jeweiligen Vermieters oder
nach dessen Wahl der auf seinen Auftrags-, Bestätigung- oder
Rechnungsvordrucken angegebene Gerichtsort.
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